Regalinspektion durch die ABELATEC GmbH aus Wennigsen

Regalinspektionen gemäß Betriebssicherheitsverordnung DIN EN 15635

Die ABELATEC GmbH ist ein zertifizierter und unabhängiger Regalinspekteur. Wir bieten Ihnen eine herstellerübergreifende Regalinspektion in Wennigsen, Hannover und Umgebung. Alle Arten von Regalen werden durch uns geprüft. Durch eine sorgfältig ausgeführte Inspektion können durch eine anschließende eingehende Analyse eventueller Schäden häufig die Ursachen bestimmt und anschließend präventive Maßnahmen erarbeiten werden.

Ihr Vorteil: Wir prüfen bei laufendem Betrieb und wir prüfen Regale aller Hersteller. Das bedeutet für Sie weder zusätzliche Kosten durch Unterbrechung des Betriebsablaufs, noch erhöhte Inspektionskosten durch mehrere Inspekteure für Regale verschiedener Hersteller.

Rechtsgrundlagen für die Durchführung von Regal-Inspektionen 

Speziell in Deutschland führt eine diffuse Informationspolitik zu einer gewissen Unsicherheit bei den Betreibern von Regalanlagen. Wir möchten Ihnen deswegen hier einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen geben.

Da das Copyright für die Inhalte der DIN EN 15635 beim Beuth-Verlag liegt, dürfen wir zu Ihrer Information leider keine Text-Auszüge aus der Norm veröffentlichen.

Die Betriebsicherheitsverordnung dagegen steht Ihnen unter > diesem Link beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

Was regeln Betriebssicherheitsverordnung und DIN EN 15635?

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Somit regelt sie auch die Prüfung von Regalen und Lagereinrichtungen durch einen Regalprüfer bzw. Regalinspekteur nach dem Normenentwurf der DIN EN 15635 und den Berufsgenossenschaftlichen Richtlinien DGUV 107-008.

Die Europäische Norm DIN EN 15635:2009-08, Deutsche Fassung EN 15635:2008, bietet – entgegen teilweise anders lautender Angaben – hierfür keine Rechtsgrundlage. Sie beinhaltet vielmehr neben benutzerbezogenen Aspekten Empfehlungen für Inspektionen (Regalprüfer bzw. Regalinspekteur) und Schadensbeurteilungen von Lagereinrichtungen und Regalen.

Regalanlagen sowie deren Einrichtungen gelten als Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Arbeitgeber auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen (lassen) und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.

Die DIN EN 15635 unterscheidet hier zwischen der wöchentlich durchzuführenden Sichtkontrolle (Art. 9.4.2.2) und der sogenannten Experteninspektion (Art. 9.4.2.3), die in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten von einer fachkundigen Person (Regalprüfer / Regalinspekteur) durchzuführen ist. Während die wöchentliche Inspektion, sofern hierfür geeignetes innerbetriebliches Personal zur Verfügung steht, Sie selbst durchführen lassen können, sind für die Experteninspektion spezielle Fachkenntnisse erforderlich, über die nur Personen verfügen, die auf der Grundlage der DIN EN 15635 ausgebildet wurden und darüber einen Prüfnachweis vorlegen können.

Unsere Regalinspekteure besitzen diesen Prüfnachweis. Sie haben eine hohe Kenntnis der Belange der Lagertechnik durch eine langjährige Berufserfahrung erworben und sind in einer mehrtägigen Schulung in einem anerkannten Institut nach DIN EN 15635 ausgebildet und zertifiziert.

Werden Inspektionen von Lagereinrichtungen und Regalen entsprechend der DIN EN 15635 ausgeführt, sind damit auch die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt.

Wer veranlasst die Prüfung?

Die Prüfung der technischen Arbeitsmittel ist grundsätzlich vom jeweiligen Betreiber zu veranlassen. Dabei liegt es in seiner Verantwortung, wen er mit dieser Prüfung beauftragt. Allerdings muss er beachten, dass die entsprechende Person eine so genannte „befähigte Person” im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung ist.

Dies gilt insbesondere dann, wenn er im eigenen Betrieb tätige Personen mit einer Inspektion (z.B. von Regalen) beauftragt. Hierbei muss sichergestellt sein, dass diese Personen ihre Beurteilung neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen abgeben können.

Welche Anforderungen werden an Regalprüfer / Regalinspekteure gestellt?

Die Anforderungen an so genannte „befähigte Personen” sind in der Betriebssicherheitsverordnung in der DIN EN 15635 klar beschrieben.

Nach § 2 Abs. 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf als „befähigte Person” tätig werden, wer durch seine Berufsausbildung, seine Berufserfahrung und seine zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels (z.B. Regale) verfügt.

Damit kann als Regalprüfer bzw. Regalinspekteur tätig werden, wer
  • auf Grund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem betreffenden Sachgebiet hat
  • mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (z.B. Betriebssicherheitsverordnung, DGUV 107-008,Gerätesicherheitsgesetz, Maschinenverordnung),
  • den Unfallverhütungsvorschriften und
  • den allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. BG-Regeln, DIN-Normen) 

soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand des betreffenden Arbeitsmittels beurteilen und dokumentieren kann.

Unsere Regalinspekteure besitzen diesen Prüfnachweis. Sie haben eine hohe Kenntnis der Belange der Lagertechnik durch eine langjährige Berufserfahrung erworben und sind in einer mehrtägigen Schulung in einem anerkannten Institut nach DIN EN 15635 ausgebildet und zertifiziert.

Regalprüfer bzw. Regalinspekteure müssen

  • ihre Beurteilungen neutral und unbeeinflusst von persönlichen, wirtschaftlichen oder betrieblichen Interessen erstellen,
  • den augenblicklichen Zustand des Arbeitsmittels bewerten,
  • berücksichtigen, wie sich das Arbeitsmittel und seine Konstruktionsteile im späteren Betrieb unter betriebsmäßigen Bedingungen verhalten und
  • beurteilen, wie sich z.B. Verschleiß oder Alterung auf die Sicherheit auswirken können.
Wird eine förmliche (=behördliche) Anerkennung von Regalprüfern gefordert?

Weder in der Betriebssicherheitsverordnung noch in der DIN EN 15635 ist eine Forderung auf eine förmliche (behördliche) Anerkennung der Regalprüfer bzw. Regalinspekteure oder der von ihnen durchgeführten Arbeiten durch irgendeinen Verband oder einer Institution bzw. Behörde enthalten oder vorgesehen. Im Übrigen würde dies auch den europäischen Prinzipien bezüglich der Dienstleistungsfreiheit widersprechen.

Auch die Überlegungen des Verbands der Lagertechnik und Betriebseinrichtung, dass die im Verband zusammengeschlossenen Lagertechnik-Hersteller über ihre Regalinspekteure nur die Regale aus eigener Produktion prüfen, entbehren somit nicht nur jeder Grundlage.

Dies hätte zudem eine absurde Konsequenz: Betriebe, die Regalsysteme mehrerer Hersteller im Einsatz haben, müssten für jedes System einen anderen Regalinspekteur bei dem entsprechenden Hersteller anfordern.

Was ist an Regalen zu prüfen?

Was an Regalen und in welcher Weise zu prüfen ist, wird in der DIN EN 15635 genau festgelegt.

Einige Prüfpunkte sind: 
  • Abgleich des Regalaufbaus mit den Herstellerspezifikationen. . Kontrolle auf lot- und waagerechtes Aufstellen innerhalb der gültigen Toleranzen.
  • Abgleich der tatsächlichen Belastung mit den zulässigen Lastangaben.
  • Kontrolle auf Beschädigungen oder Verformungen nach den in der DIN EN 15635 festgelegten Kriterien.
  • Überprüfung auf Einhaltung von Sicherheitsabständen und Freiräumen der Lasteinheiten.
  • Überprüfung auf unzulässige, überlastete oder falsch eingesetzte Lastträger.
  • Überprüfung auf Vorhandensein und Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen die über die BetrSichV von der DGUV Regel 107-008 und DIN EN 15635 gefordert werden. Z. B. Sicherungen gegen Herabfallen von Ladeeinheiten und Lagergut (DGUV 107-008, Art. 4.2.4)

Ergänzend hierzu regelt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, dass den Betreibern seitens der Hersteller für eine Gefährdungsbeurteilung alle erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nur so können sie Gefahren, die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen.

ANMERKUNG: Der Einsturz des gesamten beschädigten Regals bzw. eines Teils davon erfolgt nicht unbedingt sofort, sondern kann sich über einen Zeitraum von einigen Stunden oder gar Tage erstrecken. Die Zeit vom Anfangsschaden bis zum Einsturz hängt von der Stärke der Beschädigung eines Bauteils, der Stelle des Schadens, der Tragfähigkeit und der tatsächlichen Last auf dem Bauteil usw. ab.

Fast alle Schäden an Lagereinrichtungen, die mit Paletten bestückt sind, werden von Fördergeräten verursacht, die sich in bzw. um die Lagereinrichtung herum bewegen.

Die meisten Schäden entstehen durch direkte Zusammenstöße von Gabelstaplern oder von Stößen von Paletten, die von Staplern bewegt werden. Jeder Schaden vermindert die Tragfähigkeit eines Regals zu einem gewissen Grad, wodurch die Sicherheitsreserven angetastet werden. Benutzer sollte sich dieser Situation bewusst sein und die Notwendigkeit der sorgfältigen Überwachung der Regalanlage einsehen, damit sichergestellt ist, dass sämtliche Schäden entdeckt und unverzüglich und angemessen behandelt werden.

Konsequenz

Zur Inspektion von Regalanlagen sind keine herstellerspezifischen Kenntnisse nötig.Die Norm DIN EN 15635 gilt nach ihrer Verabschiedung in allen zur EG gehörenden Mitgliedstaaten in gleicher Form – also auch in Ländern ohne Verbände von Regalherstellern oder sonstige Interessengemeinschaften.

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Prüfungen an technischen Arbeitsmitteln ist in Deutschland in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) geregelt. Dies betrifft vor Allem auch die so genannte Experteninspektion, die in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten von einer fachkundigen Person, dem Regalinspekteur bzw. Regalprüfer durchzuführen ist. Verantwortlich hierfür ist grundsätzlich der jeweilige Betreiber, er hat die Prüfung zu veranlassen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen die wesentlichsten Pflichten für den Betreiber nennen, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ergeben.

Die komplette Betriebsicherheitsverordnung steht Ihnen unter dem > folgenden Link beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales als PDF-Dokument zum Download zur Verfügung.

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG, des § 16 Gefahrstoffverordnung (Ermittlungspflicht) und der allgemeinen Grundsätze des § 4 ArbSchG (§ 3 Abs. 1 und 2 BetrSichV).
  • Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung sind bei der Gefährdungsbeurteilung zusätzlich zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 1 BetrSichV).
  • Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV).
  • Ermittlung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können (§ 3 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 BetrSichV).
  • Ergonomische Aspekte bei der Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln berücksichtigen; dies gilt insbesondere für die Körperhaltung (§ 4 Abs. 4 BetrSichV).
  • Nur Arbeitsmittel bereitstellen, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet und sicher sind und über deren gesamte Benutzungsdauer die Gefährdung so gering wie möglich halten (Gefährdungsbeurteilung, Stand der Technik) (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 7 Abs.1 und 5 BetrSichV).
  • Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten(§ 12 ArbSchG konkretisiert) (§ 9 BetrSichV)
  • Veranlassung der Prüfung von Arbeitsmitteln durch befähigte Personen
    • vor der Inbetriebnahme bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt;
    • nach der Montage, vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jeder Montage auf einer neuen Baustelle oder an einem neuen Standort (§ 10 Abs. 1 BetrSichV)
    • wiederkehrend bei Arbeitsmitteln, die Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen, die zu gefährlichen Situationen führen können
    • bei außergewöhnlichen Ereignissen – außerordentliche Überprüfung (§ 10 Abs. 2 BetrSichV)
    • nach Instandsetzungsarbeiten (§ 10 Abs. 1 bis 3 BetrSichV)
  • Aufbewahrung der Prüfergebnisse. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden (§ 11 BetrSichV).
  • Aktuellen Prüfnachweis mitführen bei Einsatz des Arbeitsmittels außerhalb des Unternehmens (§ 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 BetrSichV).

Die Vorbereitung

Als zertifizierter unabhängiger Regalinspekteur bieten wir Ihnen eine herstellerübergreifende Regalinspektion.

Vor Prüfungsbeginn beraten wir Sie ausführlich über den Prüfungsablauf.

Geprüft werden alle Arten von Regalen.

Durch eine sorgfältig ausgeführte Inspektion können durch eine anschließende eingehende Analyse eventueller Schäden häufig die Ursachen bestimmt und anschließend präventive Maßnahmen erarbeiten werden.

Ihr Vorteil: Wir prüfen bei laufendem Betrieb und wir prüfen Regale aller Hersteller. Das bedeutet für Sie weder zusätzliche Kosten durch Unterbrechung des Betriebsablaufs, noch erhöhte Inspektionskosten durch mehrere Inspekteure für Regale verschiedener Hersteller.

Sie besitzen Regale unbekannter Herkunft? Auch hier helfen wir und finden eine Lösung.

Die Inspektion

Nach Erteilung des Auftrags führen wir in Ihrem Unternehmen die Prüfung durch. Hier überprüfen wir u. a. die Regale auf Beschädigungen und ein lotrechtes Aufstellen. Aber nicht nur die statischen und technischen Erfordernisse der Regalbauteile und technischen Sicherheitseinrichtungen sind Gegenstand der Inspektion, sondern auch die Art und Weise der Regalnutzung, der Beladung und die Ladungsträger. So verursachen falsch eingesetzte Ladungsträger oder auch ausladende Beladung ebenso Schäden wie defekte Regalbauteile.

Nicht zuletzt überprüfen wir alle Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anfahrschutz, Absturz-, Durchfall- und Durchschiebesicherungen auf ihre Funktion.

Sämtliche Ergebnisse werden in einem Inspektionsprotokoll dokumentiert und jede Regalanlage erhält eine Prüf-Plakette.

Die Nachbereitung

Nach erfolgter Inspektion Ihrer Regale besprechen wir mit Ihnen das Prüfergebnis.

Auf Wunsch erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam ein Konzept zur Behebung von eventuellen Beanstandungen, sowie präventiv zur Vermeidung von Schäden und Unfallgefahren. Die Zielsetzung hierbei ist eine Steigerung der Sicherheit bei gleichzeitiger Verringerung von Reparaturkosten.

Die Ausführung der Nacharbeiten sowie die präventiven Maßnahmen können Sie mit einem Unternehmen Ihrer Wahl ausführen. Natürlich setzen wir das mit Ihnen erarbeitete Konzept auch gerne selbst für Sie um.

Die Dokumentation

Zur Dokumentation und zur Vorlage bei Betriebsprüfungen erstellen wir als Prüfnachweis einen unterzeichneten und rechtsgültigen Prüfbericht mit den speziellen Inspektionsprotokollen zum Nachweis der durchgeführten Inspektion nach DIN EN 15635.

Den Prüfbericht erhalten Sie als Excel- und als PDF-Datei.

§ 11 BetrSichV:

Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr diese Aufzeichnungen auch am Betriebsort zur Verfügung gestellt werden. Die Aufzeichnungen sind über einen angemessenen Zeitraum aufzubewahren, mindestens bis zur nächsten Prüfung.

Was passiert bei „unbekannten” Regalen?

Bei Regalen, zu denen bei Ihnen keine Dokumente vorhanden sind, sollten Sie – falls bekannt – den Lieferanten bzw. Hersteller der Regale auffordern, die entsprechenden Dokumente herauszugeben.

Der Hersteller bzw. Lieferant ist verpflichtet, alle für eine Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen herzugeben. Dies schreibt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vor. Hierzu gehören die Aufbauanleitung, die Bedienungsanleitung, sowie alle
Dokumente zur Beurteilung der Tragfähigkeit der gelieferten Bauteile.

Selbstverständlich helfen wir Ihnen gerne bei der Beschaffung dieser Dokumente. Sollte sich weder Hersteller noch Lieferant ermitteln lassen, finden wir auch hier für Sie eine Lösung.

§ 1 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Inspektion der darin bezeichneten Regalanlage des Betreibers, im folgenden Auftraggeber genannt, durch die Firma Abelatec GmbH, im folgenden Abelatec genannt .

§ 2 Auftragsleistungen

  1. Abelatec führt als zertifizierter Regalinspekteur die Inspektion durch.
  2. Die Inspektion erfolgt bei laufendem Betrieb, ohne Unterbrechung des Betriebsablaufs.
  3. Die Inspektion erfolgt als Sichtkontrolle von der Bodenebene aus ohne Verwendung von Steighilfen, Hubbühnen etc., es sei denn das Anzeichen von Problemen vorliegen, die untersucht werden müssen.
  4. Gegenstand der Prüfung sind u. a. folgende Leistungen entsprechend den Anforderungen der BetrSichV, DIN EN 15635, DIN EN 15620 und DGUV Regel 107-008:
    • Prüfung auf Einhaltung der Vorschriften nach DGUV 107-008 (alt BGR 234)
    • Prüfung von Regalbauteilen nach DIN EN 15635 auf erkennbare Verformungen und Beschädigungen
    • Prüfung des Regalaufbaus nach DIN EN 15620 auf Einhaltung erforderlicher Freiräume für Ladeeinheiten und Bediengeräte und zulässiger maximaler Grenzwerte bei Verformungen der Regalbauteile und der Bodenplatte.
    • Prüfung des Regalaufbaus nach DIN EN 15629 auf Eignung in Bezug auf die Nutzung der Regalanlage.
    • Prüfung des Regalaufbaus gemäß Hersteller-Spezifikation
    • Prüfung der Standfestigkeit der Regale (Kippsicherheit)
    • Prüfung ob Belastungs- und Informationshinweise vorhanden
    • Abgleich der Regalbelastungsschilder mit dem Aufbau
    • Prüfung der Sicherheitseinrichtungen auf Befestigung und Funktionsfähigkeit (z.B. Anfahrschutz)
    • Prüfung auf falsch eingelagerte Paletten
    • Prüfung auf beschädigte Paletten
    • Prüfung auf falsch beladene Paletten (z.B. ausladende Last)
    • Prüfung auf Einhaltung der Sicherheitsabstände
    • Vergabe einer Inspektionsplakette
    • Erstellung eines Inspektionsprotokolls
  5. Die Durchführung etwaiger Reparaturarbeiten ist nicht Bestandteil des Vertrages.

§ 3 Vergütung

  1. Die Vergütung für die Regalinspektion, der Vor- und Nacharbeit, sowie der Anfahrzeit erfolgt im Stundenaufwand. Wartezeiten, die sich durch Verschulden des Kunden ergeben, werden zum gleichen Stundensatz berechnet. Für die Benutzung des Kundendienst-Fahrzeugs wird ein Kilometergeld von € 0,60 berechnet. Zusätzliche Reise-, und Übernachtungskosten werden nach Aufwand berechnet. Sonstige im Zusammenhang mit der Regalinspektion anfallende Kosten werden nach Aufwand berechnet.
  2. Abweichend zu § 3 Absatz 1. kann im Inspektionsvertrag alternativ eine Pauschalvergütung festgelegt werden.
  3. Angegebene Preise verstehen sich zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat dem Regalinspekteur ungehinderten Zutritt ohne störende Einflüsse zum Vertragsgegenstand zu verschaffen und ihn über alle am Ort der Leistung bestehenden besonderen Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
  2. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass zur vereinbarten Leistungszeit vor Ort eine sachkundige Person anwesend ist, die anwendungstechnische Fragen des Regalinspekteurs beantworten kann.

§ 5 Leistungszeit

Der Beginn der Inspektion und die voraussichtliche Dauer werden im Inspektionsvertrag geregelt.

§ 6 Gewährleistung

Abelatec leistet keine Gewähr dafür, dass die Regalanlage nach der Inspektion außer den im Bericht aufgeführten Beanstandungen mangelfrei ist und bleibt, insbesondere soweit sich Mängel einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung nach § 2 Abs. 1 entziehen (z.B. Haarrisse). Im Übrigen übernimmt Abelatec für 12 Monate die Gewährleistung für die vertraglich vereinbarten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Garantien – gleich welcher Art – werden durch Abelatec nicht gegeben. Evtl. technische Hinweise und Anwendungsempfehlungen von Abelatec außerhalb des Inspektionsberichtes sind ohne Gewähr.

§ 7 Schadensersatzhaftung

  1. Abelatec haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters, Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Weitergehende Schadensersatzansprüche insbesondere auch auf mittelbare Schäden wie z.B. aus Betriebsunterbrechung, entgangener Gewinn etc. sind ausgeschlossen.
  2. Abelatec schuldet ferner nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadenersatz oder Ersatz entstandener Aufwendungen, wenn ein Schaden auf der Verletzung einer von Abelatec übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung (sofern eine solche in Abweichung zu diesem Vertrag gesondert vereinbart ist) beruht oder ein gesetzlicher Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfe von Abelatec fahrlässig eine Pflicht verletzt hat, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung (Kardinalpflicht) ist.
  3. Für Pflichtverletzungen i.S. der Ziff. 1 haftet Abelatec der Höhe nach unbeschränkt. In den in Ziff. 2 genannten Fällen ist die Höhe des Schadenersatzes auf einen Betrag in Höhe von € 200,00 begrenzt.
  4. Soweit die Haftung von Abelatec ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Organen, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen von Abelatec.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Gesonderte Vereinbarungen, Nebenabreden und Änderungen sowie Ergänzungen des vorliegenden Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle einer ganz oder teilweise rechtsunwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke soll eine rechtlich und wirtschaftlich angemessene Regelung vereinbart werden.
  3. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
  4. Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag ist der Firmensitz von Abelatec. Diese ist aber auch berechtigt, den Auftraggeber an dessen Sitz in Anspruch zu nehmen.

Jährliche Inspektionspflicht für Lagereinrichtungen

Die Betriebssicherheitsverordnung sieht eine jährliche Prüfung der Regale vor. Unsere zertifizierten und unabhängigen Inspekteure überprüfen unter anderem die Regale auf Beschädigungen und ein lotrechtes Aufstellen. Aber nicht nur die statischen und technischen Erfordernisse der Regalbauteile und technischen Sicherheitseinrichtungen sind Gegenstand der Inspektion, sondern auch die Art und Weise der Regalnutzung, der Beladung und die Ladungsträger. Nicht zuletzt überprüfen wir alle Sicherheitseinrichtungen wie z. B. Anfahrschutz, Absturz-, Durchfall- und Durchschiebesicherungen auf ihre Funktion.

Sämtliche Ergebnisse werden in einem Inspektionsprotokoll dokumentiert und jede Regalanlage erhält eine Prüf-Plakette. Zur Dokumentation und zur Vorlage bei Betriebsprüfungen erstellen wir als Prüfnachweis einen unterzeichneten und rechtsgültigen Prüfbericht mit den speziellen Inspektionsprotokollen zum Nachweis der durchgeführten Inspektion nach DIN EN 15635.

Auf Wunsch erarbeiten wir mit Ihnen gemeinsam ein Konzept zur Behebung von eventuellen Beanstandungen, sowie präventiv zur Vermeidung von Schäden und Unfallgefahren. Die Zielsetzung hierbei ist eine Steigerung der Sicherheit bei gleichzeitiger Verringerung von Reparaturkosten.

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